Die Fermotein-Zulassung im Detail

Die erste Myzel-Zulassung der EU: Kategorien, Höchstmengen, Kennzeichnung und die Fünf-Jahres-Exklusivität – aus dem Verordnungstext, nicht aus Pressemeldungen.

Kurz gesagt: Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2026/1507 hat die EU-Kommission am 3. Juli 2026 erstmals eine Myzel-Zutat als neuartiges Lebensmittel zugelassen: das Myzel von Rhizomucor pusillus, vermarktet als Fermotein. Zugelassen sind zehn Lebensmittelkategorien mit festen Höchstmengen; bis zum 26.07.2031 darf nur der Antragsteller The Protein Brewery die Zutat in der EU vermarkten.

Was genau zugelassen wurde

Die Unionsliste führt die Zutat als „Myzel von Rhizomucor pusillus“ – der Handelsname Fermotein kommt im Verordnungstext nicht vor. Es handelt sich um die getrocknete Biomasse des fadenförmigen Pilzes Rhizomucor pusillus (Stamm CBS 143028), gewachsen in geschlossenen Fermentern. Laut EFSA-Spezifikation enthält das Pulver 49,4 bis 52,0 % Protein, 27,8 bis 32,5 % Ballaststoffe und rund 5 % Fett.

Die zugelassenen Kategorien und Höchstmengen

Anhang der DVO (EU) 2026/1507 – zugelassene Verwendungen
LebensmittelkategorieHöchstgehalt
Frühstückscerealien und Snacks auf Getreide-, Obst- oder Gemüsebasis30 g/100 g
Kekse10 g/100 g
Getreideriegel35 g/100 g
Milchprodukt-Analoge, ausgenommen Getränke20 g/100 g
Alkoholfreie Getränke10 g/100 g
Fladenbrot und gedämpftes Brot20 g/100 g
Schokoladenerzeugnisse15 g/100 g
Aufstriche auf Kakaobasis20 g/100 g
Mahlzeitersatz für eine gewichtskontrollierende Ernährung (Getränkeform)max. 2 Mahlzeiten/Tag, bis 40 g/Tag
Nahrungsergänzungsmittel (allgemeine erwachsene Bevölkerung, ausgenommen Schwangere und Stillende)6 g/Tag

Tabelle seitlich scrollbar →

Wortlaut nach dem Anhang der Verordnung, geprüft am 31.08.2026. Auffällig: Fleischalternativen stehen nicht auf der Liste – die beantragten Kategorien zielen auf Backwaren, Riegel, Getränke und Nahrungsergänzung.

Die Kennzeichnungsauflage

DVO (EU) 2026/1507 – Kennzeichnung

„Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet ‚Myzel von Rhizomucor pusillus‘. Die Kennzeichnung von Nahrungsergänzungsmitteln, die ‚Myzel von Rhizomucor pusillus‘ enthalten, muss mit dem Hinweis versehen sein, dass sie nicht von Personen unter 18 Jahren und nicht von Schwangeren und Stillenden verzehrt werden sollten.“

Wortlaut geprüft gegen EUR-Lex am 31.08.2026

Bemerkenswert ist, was nicht in der Verordnung steht: eine Allergen-Kennzeichnungsauflage. Die EFSA hatte das Allergierisiko als gering eingestuft (mit möglicher Kreuzreaktivität u. a. zu Lachs, Thunfisch, Garnele und Pistazie – überwiegend auf Zucker-Seitenketten zurückgeführt); eine spezielle Warnpflicht hat die Kommission daraus nicht abgeleitet. Details dazu auf der Seite Allergie & Unverträglichkeit.

Fünf Jahre Exklusivität

Nach Art. 2 der Verordnung darf für die Dauer von fünf Jahren ab dem 26. Juli 2026 ausschließlich The Protein Brewery B.V. (Breda, Niederlande) das neuartige Lebensmittel in der Union in Verkehr bringen – es sei denn, ein späterer Antragsteller schafft die Zulassung ohne die geschützten Studiendaten oder mit Zustimmung des Unternehmens. Dieser „Datenschutz“ ist der wirtschaftliche Anreiz des Verfahrens: Wer Millionen in Sicherheitsstudien steckt, bekommt einen Vorsprung.

Warum diese Zulassung ein Wendepunkt ist

Bis Juli 2026 gab es in der EU genau einen legalen Weg zu Mykoprotein-Produkten: die Quorn-Markthistorie. Jede neue Myzel-Zutat scheiterte bislang an Aufwand und Dauer des Verfahrens. Die Fermotein-Zulassung ist der Präzedenzfall, dass der Weg durchlaufbar ist – mit realistischer Zeitachse (Antrag 2020, Gutachten 2025, Zulassung 2026) und einem klaren Anforderungsprofil. Für die Anträge in der Pipeline (Übersicht im Tracker) ist das die wichtigste Nachricht seit Jahren.

Dieser Abschnitt gibt den Stand unserer Recherche wieder und ist keine Rechtsberatung. Verbindliche Auskunft zur Lebensmittel- und Kennzeichnungs­pflicht gibt die zuständige Überwachungsbehörde oder eine Fachanwältin bzw. ein Fachanwalt für Lebensmittelrecht.

Stand: 31. August 2026 · Wir aktualisieren diese Seite, wenn sich die Zulassungs- oder die Studienlage ändert.

Häufige Fragen

Was ist Fermotein?

Der Handelsname der getrockneten Myzel-Biomasse von Rhizomucor pusillus, entwickelt von The Protein Brewery (Niederlande) – laut EFSA-Spezifikation rund 50 % Protein und 30 % Ballaststoffe. In der Unionsliste heißt die Zutat „Myzel von Rhizomucor pusillus“.

Seit wann ist Fermotein zugelassen?

Die Durchführungsverordnung (EU) 2026/1507 wurde am 03.07.2026 erlassen, am 06.07.2026 im Amtsblatt veröffentlicht und gilt seit dem 26.07.2026.

Darf jeder Hersteller Fermotein verwenden?

Vorerst nicht: Bis zum 26.07.2031 darf nur The Protein Brewery die Zutat in der EU in Verkehr bringen (Datenschutzfrist nach Art. 2 der Verordnung), sofern kein Zweitantragsteller eine eigene Zulassung erreicht.

Ist Fermotein für Fleischalternativen zugelassen?

Fleisch- oder Fischalternativen stehen nicht unter den zehn zugelassenen Kategorien – der Anhang nennt u. a. Cerealien, Riegel, Kekse, Milchprodukt-Analoge, Getränke und Nahrungsergänzungsmittel.

Quellen

Diese Seite stützt sich auf die folgenden Quellen. Alle Angaben wurden zum genannten Prüfdatum gegen den dort dokumentierten Stand geprüft.

  1. Durchführungsverordnung (EU) 2026/1507 der Kommission vom 3. Juli 2026 (EUR-Lex, amtliche Fassung, geprüft am 31.08.2026)
    https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32026R1507
  2. EFSA NDA Panel: Safety of Rhizomucor pusillus biomass powder as a novel food. EFSA Journal 2025;23(12):e9707, doi:10.2903/j.efsa.2025.9707 (angenommen 29.09.2025, geprüft am 31.08.2026)
    https://www.efsa.europa.eu/en/efsajournal/pub/9707
  3. Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 – Unionsliste der zugelassenen neuartigen Lebensmittel (EUR-Lex, geprüft am 31.08.2026)
    https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32017R2470

Quellenauswahl nach fester Redaktionsregel: Verordnungen und Gesetze in der amtlichen Fassung, EFSA-Gutachten und Fachstudien mit DOI, Behörden. Nährwerte eines Produkts belegen wir mit der Seite des Herstellers und kennzeichnen sie als Herstellerangabe. Shops, Vergleichsportale und andere Ratgeberseiten verlinken wir nicht – wer verkauft oder um dieselben Suchergebnisse konkurriert, belegt keine Tatsache.