Warum Quorn kein Novel Food ist
Die Vor-1997-Regel, die Artikel-4-Feststellung im Wortlaut – und warum sie nur für einen bestimmten Stamm gilt.
Kurz gesagt: Quorn-Mykoprotein ist kein neuartiges Lebensmittel, weil es vor dem Stichtag 15. Mai 1997 in nennenswertem Umfang in der EU gegessen wurde – in Großbritannien ist es seit 1985 auf dem Markt. Das hat eine Artikel-4-Konsultation bei der belgischen Behörde amtlich festgestellt (veröffentlicht am 06.08.2024). Die Feststellung gilt stammspezifisch für Fusarium venenatum A 3/5 mit demselben Herstellungsverfahren.
Die Vor-1997-Regel
Die Novel-Food-Verordnung erfasst nur Lebensmittel, die vor dem 15. Mai 1997 nicht in nennenswertem Umfang in der EU verzehrt wurden. Quorn war zu diesem Stichtag längst etabliert: 1985 in Großbritannien eingeführt, danach in mehreren EU-Staaten verkauft. Wer eine solche Markthistorie belegen kann, braucht keine Zulassung – die Historie ersetzt die behördliche Sicherheitsprüfung durch jahrzehntelange Verzehrserfahrung.
„Status: this food ingredient is not novel. … The intended uses of the mycoprotein are the same as Quorn® which is considered a non-novel food and was consumed by a significant population in the EU before 15 May 1997. Quorn® is already on the market in the UK since 1985 and since then also been sold in many EU Member States.“
Warum die Feststellung nicht für „Pilzprotein“ insgesamt gilt
Drei Einschränkungen werden in Diskussionen regelmäßig übersehen:
- Der Stamm zählt. Die Feststellung gilt für Fusarium venenatum A 3/5 (IMI 145425, NRRL 26139). Für den Stamm NRRL 26228 derselben Art hat die EU-Kommission am 19.12.2024 das Gegenteil festgestellt: Novel Food. Zwei Stämme einer Art, zwei Rechtslagen.
- Das Verfahren zählt. Die Konsultation bezieht sich auf dasselbe Produktionsverfahren wie bei Quorn (Submers-Fermentation mit anschließender RNA-Reduktion). Ein grundlegend anderes Verfahren wäre neu zu bewerten.
- Die Verwendung zählt. „The intended uses … are the same as Quorn“ – die Feststellung deckt die Quorn-artigen Verwendungen als Lebensmittelzutat.
Wer also ein beliebiges Produkt „aus Fusarium venenatum“ sieht, kann daraus nicht automatisch schließen, dass die Quorn-Feststellung es abdeckt – und umgekehrt auch nicht, dass es neuartig wäre. Die Statusprüfung liegt nach Art. 4 der Verordnung beim Anbieter; im Zweifel klärt sie eine Konsultation beim Mitgliedstaat.
Wer hat die Konsultation eingereicht?
Das Dokument nennt den Antragsteller nicht – Artikel-4-Konsultationen werden anonymisiert veröffentlicht. Presseberichte ordnen sie einem Mykoprotein-Hersteller zu, der denselben Stamm nutzt; das ist amtlich nicht belegt, und wir behaupten es deshalb nicht. Belegt ist der Inhalt: Mykoprotein aus A 3/5 mit Quorn-Verfahren und Quorn-Verwendungen ist kein Novel Food – unabhängig davon, wer fragt.
Was daraus folgt
Für die Praxis heißt das: Quorn-Produkte brauchen keine Novel-Food-Zulassung und tragen auch keine Novel-Food-Kennzeichnung. Die Sicherheitsdiskussion um Quorn läuft deshalb nicht über das Zulassungsrecht, sondern über die Verzehrserfahrung und die dokumentierte Unverträglichkeits-Fallliteratur – die wir auf einer eigenen Seite ehrlich einordnen.
Dieser Abschnitt gibt den Stand unserer Recherche wieder und ist keine Rechtsberatung. Verbindliche Auskunft zur Lebensmittel- und Kennzeichnungspflicht gibt die zuständige Überwachungsbehörde oder eine Fachanwältin bzw. ein Fachanwalt für Lebensmittelrecht.
Stand: 31. August 2026 · Wir aktualisieren diese Seite, wenn sich die Zulassungs- oder die Studienlage ändert.
Häufige Fragen
Seit wann gibt es Quorn?
Seit 1985 auf dem britischen Markt; seitdem wurde es laut der amtlichen Feststellung auch in vielen EU-Mitgliedstaaten verkauft – also lange vor dem Novel-Food-Stichtag 15.05.1997.
Gilt die Quorn-Feststellung für alle Produkte aus Fusarium venenatum?
Nein. Sie ist stammspezifisch (A 3/5) und an dasselbe Produktionsverfahren und dieselben Verwendungen gebunden. Der Stamm NRRL 26228 derselben Art wurde ausdrücklich als Novel Food eingestuft.
Wo ist die Feststellung nachlesbar?
Im Konsultationsregister der EU-Kommission (Art. 4 der VO (EU) 2015/2283), Dokument veröffentlicht am 06.08.2024 – der Link steht im Quellenblock dieser Seite.
Quellen
Diese Seite stützt sich auf die folgenden Quellen. Alle Angaben wurden zum genannten Prüfdatum gegen den dort dokumentierten Stand geprüft.
- Art.-4-Konsultationsdokument „Mycoprotein derived from the microorganism Fusarium venenatum A 3/5“, EU-Kommission, veröffentlicht 06.08.2024 (PDF, geprüft am 31.08.2026)
https://food.ec.europa.eu/document/download/4604819e-c38a-4204-91b2-f79dcbc9195e_en?filename=novel-food_consult-status_mycoprotein-fusarium-venenatum.pdf - Konsultationsergebnisse zum Novel-Food-Status (Art. 4), EU-Kommission (geprüft am 31.08.2026)
https://food.ec.europa.eu/food-safety/novel-food/consultation-process-novel-food-status_en - Verordnung (EU) 2015/2283 über neuartige Lebensmittel (EUR-Lex, amtliche Fassung, geprüft am 31.08.2026)
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32015R2283
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