Warum Quorn kein Novel Food ist

Die Vor-1997-Regel, die Artikel-4-Feststellung im Wortlaut – und warum sie nur für einen bestimmten Stamm gilt.

Kurz gesagt: Quorn-Mykoprotein ist kein neuartiges Lebensmittel, weil es vor dem Stichtag 15. Mai 1997 in nennenswertem Umfang in der EU gegessen wurde – in Großbritannien ist es seit 1985 auf dem Markt. Das hat eine Artikel-4-Konsultation bei der belgischen Behörde amtlich festgestellt (veröffentlicht am 06.08.2024). Die Feststellung gilt stammspezifisch für Fusarium venenatum A 3/5 mit demselben Herstellungsverfahren.

Die Vor-1997-Regel

Die Novel-Food-Verordnung erfasst nur Lebensmittel, die vor dem 15. Mai 1997 nicht in nennenswertem Umfang in der EU verzehrt wurden. Quorn war zu diesem Stichtag längst etabliert: 1985 in Großbritannien eingeführt, danach in mehreren EU-Staaten verkauft. Wer eine solche Markthistorie belegen kann, braucht keine Zulassung – die Historie ersetzt die behördliche Sicherheitsprüfung durch jahrzehntelange Verzehrserfahrung.

Art.-4-Feststellung zu Mykoprotein aus Fusarium venenatum A 3/5

„Status: this food ingredient is not novel. … The intended uses of the mycoprotein are the same as Quorn® which is considered a non-novel food and was consumed by a significant population in the EU before 15 May 1997. Quorn® is already on the market in the UK since 1985 and since then also been sold in many EU Member States.“

Konsultationsdokument der EU-Kommission (empfangender Mitgliedstaat: Belgien), veröffentlicht 06.08.2024; PDF-Wortlaut geprüft am 31.08.2026 · Übersetzung der Redaktion: Der Status lautet „nicht neuartig“; die Verwendung entspricht Quorn, das vor dem 15.05.1997 in der EU verzehrt wurde

Warum die Feststellung nicht für „Pilzprotein“ insgesamt gilt

Drei Einschränkungen werden in Diskussionen regelmäßig übersehen:

  • Der Stamm zählt. Die Feststellung gilt für Fusarium venenatum A 3/5 (IMI 145425, NRRL 26139). Für den Stamm NRRL 26228 derselben Art hat die EU-Kommission am 19.12.2024 das Gegenteil festgestellt: Novel Food. Zwei Stämme einer Art, zwei Rechtslagen.
  • Das Verfahren zählt. Die Konsultation bezieht sich auf dasselbe Produktionsverfahren wie bei Quorn (Submers-Fermentation mit anschließender RNA-Reduktion). Ein grundlegend anderes Verfahren wäre neu zu bewerten.
  • Die Verwendung zählt. „The intended uses … are the same as Quorn“ – die Feststellung deckt die Quorn-artigen Verwendungen als Lebensmittelzutat.

Wer also ein beliebiges Produkt „aus Fusarium venenatum“ sieht, kann daraus nicht automatisch schließen, dass die Quorn-Feststellung es abdeckt – und umgekehrt auch nicht, dass es neuartig wäre. Die Statusprüfung liegt nach Art. 4 der Verordnung beim Anbieter; im Zweifel klärt sie eine Konsultation beim Mitgliedstaat.

Wer hat die Konsultation eingereicht?

Das Dokument nennt den Antragsteller nicht – Artikel-4-Konsultationen werden anonymisiert veröffentlicht. Presseberichte ordnen sie einem Mykoprotein-Hersteller zu, der denselben Stamm nutzt; das ist amtlich nicht belegt, und wir behaupten es deshalb nicht. Belegt ist der Inhalt: Mykoprotein aus A 3/5 mit Quorn-Verfahren und Quorn-Verwendungen ist kein Novel Food – unabhängig davon, wer fragt.

Was daraus folgt

Für die Praxis heißt das: Quorn-Produkte brauchen keine Novel-Food-Zulassung und tragen auch keine Novel-Food-Kennzeichnung. Die Sicherheitsdiskussion um Quorn läuft deshalb nicht über das Zulassungsrecht, sondern über die Verzehrserfahrung und die dokumentierte Unverträglichkeits-Fallliteratur – die wir auf einer eigenen Seite ehrlich einordnen.

Dieser Abschnitt gibt den Stand unserer Recherche wieder und ist keine Rechtsberatung. Verbindliche Auskunft zur Lebensmittel- und Kennzeichnungs­pflicht gibt die zuständige Überwachungsbehörde oder eine Fachanwältin bzw. ein Fachanwalt für Lebensmittelrecht.

Stand: 31. August 2026 · Wir aktualisieren diese Seite, wenn sich die Zulassungs- oder die Studienlage ändert.

Häufige Fragen

Seit wann gibt es Quorn?

Seit 1985 auf dem britischen Markt; seitdem wurde es laut der amtlichen Feststellung auch in vielen EU-Mitgliedstaaten verkauft – also lange vor dem Novel-Food-Stichtag 15.05.1997.

Gilt die Quorn-Feststellung für alle Produkte aus Fusarium venenatum?

Nein. Sie ist stammspezifisch (A 3/5) und an dasselbe Produktionsverfahren und dieselben Verwendungen gebunden. Der Stamm NRRL 26228 derselben Art wurde ausdrücklich als Novel Food eingestuft.

Wo ist die Feststellung nachlesbar?

Im Konsultationsregister der EU-Kommission (Art. 4 der VO (EU) 2015/2283), Dokument veröffentlicht am 06.08.2024 – der Link steht im Quellenblock dieser Seite.

Quellen

Diese Seite stützt sich auf die folgenden Quellen. Alle Angaben wurden zum genannten Prüfdatum gegen den dort dokumentierten Stand geprüft.

  1. Art.-4-Konsultationsdokument „Mycoprotein derived from the microorganism Fusarium venenatum A 3/5“, EU-Kommission, veröffentlicht 06.08.2024 (PDF, geprüft am 31.08.2026)
    https://food.ec.europa.eu/document/download/4604819e-c38a-4204-91b2-f79dcbc9195e_en?filename=novel-food_consult-status_mycoprotein-fusarium-venenatum.pdf
  2. Konsultationsergebnisse zum Novel-Food-Status (Art. 4), EU-Kommission (geprüft am 31.08.2026)
    https://food.ec.europa.eu/food-safety/novel-food/consultation-process-novel-food-status_en
  3. Verordnung (EU) 2015/2283 über neuartige Lebensmittel (EUR-Lex, amtliche Fassung, geprüft am 31.08.2026)
    https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32015R2283

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